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Risiko USA - Beachtung der US Sanktionslisten

Die US-Behörden gehen im "Kampf gegen den Terrorismus" sogar noch weiter als die EU. Speziell Unternehmen, die amerikanische Kunden, Lieferanten oder gar Tochterunternehmen in den USA haben, müssen sicherstellen, dass mit keiner Firma, die in einer amerikanischen Liste geführt wird, Geschäfte gemacht werden.

Petrom GmbH exportierte in den Iran Waren, die teilweise Bauteile aus US-Produktion enhielten und somit gegen das Iran-Embargo nach US-Recht verstieß. In Deutschland bekannt wurde der Fall "Petrom": die Petrom GmbH unterhielt Geschäftsbeziehungen in den Iran und exportierte Waren dorthin, die teilweise Bauteile aus US-Produktion enthielten. Nach deutschem und EU-Recht war der Export legal, nicht aber nach US-Recht, da der Export amerikanischer Güter gegen das Iran-Embargo verstößt.

Da die USA eine "extraterritoriale Anwendung" (weltweite Anwendung) des US-Exportkontrollrechts geltend machen, wurde durch ein amerikanisches Gericht eine empfindliche Geldstrafe in Höhe von 143.000 $ sowie für 20 Jahre der Entzug von Exportprivilegien verhängt. Zusätzlich erfolgte ein Eintrag auf der "Denied Person List".

Geschäftsbeziehungen zu diesem Unternehmen in Deutschland sind also nach EU-Recht zulässig, nicht aber nach US-Recht. Sobald Waren aus US-Produktion geliefert werden sollen, ist eine Genehmigung durch amerikanische Behörden notwendig. Auch wenn Sie keine Waren exportieren, sollten Sie also sicherstellen, dass Ihr Kunde nicht auf einer Sanktionsliste eingetragen ist, und - insbesondere bei einer Weiterverarbeitung - auch Ihr Kunde die Einhaltung europäischer und US-amerikanischer Gesetze garantiert.

Den Fall Petrom können Sie übrigens in der Zeitschrift "Geschäftspraxis USA", Ausgabe 1/2006, erschienen bei der Bundesagentur für Außenwirtschaft (www.bfai.de) nachlesen.

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