Risiko USA - Beachtung der US Sanktionslisten
Die US-Behörden gehen im "Kampf gegen den Terrorismus" sogar
noch weiter als die EU. Speziell Unternehmen, die amerikanische
Kunden, Lieferanten oder gar Tochterunternehmen in den USA haben,
müssen sicherstellen, dass mit keiner Firma, die in einer
amerikanischen Liste geführt wird, Geschäfte gemacht
werden.
In Deutschland bekannt wurde der Fall "Petrom": die
Petrom GmbH
unterhielt Geschäftsbeziehungen in den Iran und exportierte
Waren dorthin, die teilweise Bauteile aus US-Produktion enthielten.
Nach deutschem und EU-Recht war der Export legal, nicht aber nach
US-Recht, da der Export amerikanischer Güter gegen das
Iran-Embargo verstößt.
Da die USA eine "extraterritoriale Anwendung" (weltweite
Anwendung) des US-Exportkontrollrechts geltend machen, wurde durch
ein amerikanisches Gericht eine empfindliche Geldstrafe in Höhe
von 143.000 $ sowie für 20 Jahre der Entzug von Exportprivilegien
verhängt. Zusätzlich erfolgte ein Eintrag auf der "Denied
Person List".
Geschäftsbeziehungen zu diesem Unternehmen in Deutschland sind
also nach EU-Recht zulässig, nicht aber nach US-Recht. Sobald
Waren aus US-Produktion geliefert werden sollen, ist eine Genehmigung
durch amerikanische Behörden notwendig. Auch wenn Sie keine
Waren exportieren, sollten Sie also sicherstellen, dass Ihr Kunde
nicht auf einer Sanktionsliste eingetragen ist, und - insbesondere
bei einer Weiterverarbeitung - auch Ihr Kunde die Einhaltung
europäischer und US-amerikanischer Gesetze garantiert.
Den Fall Petrom können Sie übrigens in der Zeitschrift
"Geschäftspraxis USA", Ausgabe 1/2006, erschienen bei der
Bundesagentur für Außenwirtschaft (www.bfai.de)
nachlesen.
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