Die Antiterror-Verordnung der EU
Während erstere allgemein auf
Terroristen und terroristische Vereinigungen abzielt, richtet sich die zweite
EU-Verordnung speziell gegen Personen oder Organisationen, die mit Usama bin
Laden, dem El-Kaida-Netzwerk und der Taliban in Verbindung stehen. Zu diesen
Verordnungen gibt es Listen mit natürlichen und juristischen Personen,
Vereinigungen oder Körperschaften, die unter diesen Anwendungsbereich fallen, die
sog. "Terroristen- oder Embargolisten". Diese werden ständig ergänzt,
erweitert und korrigiert.
Diese EU-Verordnungen werfen nun folgende Probleme auf:
- Die EU-Verordnungen gelten unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, müssen also nicht in nationales Recht umgesetzt werden, und verpflichten jeden, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, jeden Geschäftskontakt gegen die Embargolisten zu prüfen. Jeder Geschäftskontakt ist dabei wörtlich zu nehmen, d. h. nicht nur Kunden müssen geprüft werden, sondern auch Lieferanten, Personal (sowohl eigenes als auch beim Kunden/Lieferanten, sofern namentlich bekannt) und sonstige Kontakte, z. B. Anfragen, Bestellungen, Vertriebskontakte usw..
- Gegenüber den bisherigen Embargos gegen Länder oder bezogen auf bestimmte Waren betreffen diese Embargolisten Personen und Organisationen, die sich überall auf der Welt - also auch in Deutschland - aufhalten können. Nicht nur Export- bzw. Auslandskontakte, sondern jeder geschäftliche Kontakt auch im Inland ist verboten. Die Listen werden zwar von der EU im Internet veröffentlicht und sind damit für jeden einsehbar, ein manueller Abgleich ist aber nur mit erheblichem Aufwand möglich. Hinzu kommen die häufigen Änderungen und Ergänzungen der Listen.
Ein Verstoß gegen die EU-Verordnungen ist strafbar und kann vielfältige Konsequenzen haben:
- Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen bis hin zu langjährigen Haftstrafen - § 43 AWG schreibt Haftstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Lediglich bei Fahrlässigkeit ist auch eine Geldstrafe vorgesehen. Hinzu kommt eine strafrechtliche Haftung der Unternehmensleitung nach §§ 13, 14 Abs. 2 StGB bei Unterlassen entsprechender organisatorischer Maßnahmen Geldbußen durch die zuständige Oberfinanzdirektion bei festgestellten Aufsichtsverletzungen gegen Unternehmensverantwortliche selbst nach § 130 OwiG gegen das Unternehmen selbst straf- und ordnungsrechtliche Maßnahmen wie z. B. die gerichtliche Anordnung des Verfalls des Bruttoerlöses (§ 73 Abs. 3 StGB) bzw. Einziehung von Gegenständen nach § 36 Abs. 1 AWG sowie die Verhängung von Geldbußen bis zu 500.000 EUR gegen das Unternehmen als solches (§ 30 OwiG) Eintrag in das Gewerbezentralregister (Folge: Verlust öffentlicher Aufträge).
- Nicht zu vernachlässigen ist natürlich auch der Imageverlust oder gar der Verlust von Kunden, wenn ein Verstoß publik wird und die Presse darüber berichtet.
- Welche Konsequenzen ein Verstoß konkret haben kann, können Sie in einem Beitrag des "Spiegel" nachlesen.
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- Erste EU-Verordnung
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- US-Recht
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